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Glücksspiel im TV: Jetzt auch Werbung durch Online-Casinos

Glücksspiel im TV: Online-Casinos schalten vermehrt Sports im Fernsehen

Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ist am 01. Juli 2021 eine neue Ära auf dem deutschen Glücksspielmarkt eingeläutet worden. Der überarbeitete Rechtsrahmen hat die hiesige Branche einmal auf links gedreht und diese mit modernen Spielregeln ausgestattet. Im Fokus stand dabei das Einreißen konservativer Strukturen und die damit verbundene Liberalisierung des Marktes. Vor allem der Legalisierung des Online-Glücksspiels wurde viel Aufmerksamkeit geschenkt, was wiederum eine Werbeerlaubnis für die jeweiligen Anbieter und Betreiber nach sich gezogen hat. Mehr Details dazu hier bei uns.

Online-Casinos im Vergleich

Mit Online-Casinos sind die meisten Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit zum ersten Mal über die reguläre TV-Werbung in Kontakt gekommen. Die bunten, schrillen und zum Teil etwas skurrilen Spots sind mittlerweile echte Dauerbrenner im TV-Programm. Das sorgt natürlich für einen hohen Wiedererkennungswert. Gang und gäbe ist Werbung für Casinos im Internet jedoch noch nicht lange. Erst durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag sind digitale Glücksspielplattformen gesetzlich erlaubt. Die Legalisierung betrifft entsprechend auch die Werbe- und Marketingmaßnahmen der jeweiligen Anbieter.

Trotz der erhöhten Werbefrequenz der Glücksspielbranche, dürfen ausschließlich Akteure ihre Werbung im regulären TV schalten, die staatlich lizensiert sind und die vorgegebenen Qualitätsstandard erfüllen. Bei welchem Anbieter es sich um ein sicheres Online-Casinos handelt, lässt sich auf der Website betrugstest.com/online-casino nachlesen.

Folgende Online-Casinos verfügen über eine deutsche Glücksspiellizenz, gelten als seriös und vertrauenswürdig und sind zudem aus der TV-Werbung bekannt:

  • Wunderino: Die erst im Jahr 2016 gegründete Online-Spielbank gehört zu den jüngeren Vertretern der deutschen Glücksspielbranche und setzt auf Sicherheit und Seriosität. Das Online-Casino verfügt nicht nur über eine Lizenz aus Schleswig-Holstein, sondern kann auch eine EU-anerkannte Konzession aus Malta vorweisen. In puncto Werbung setzt Wunderino auf einen Fantasy-Stil, der ein abstraktes Schlaraffenland für das Glücksspiel zeichnet.
  • Drück-Glück: Ähnlich wie Wunderino besitzt auch Drück-Glück eine Lizenz aus Schleswig-Holstein und Malta. Die Fernsehwerbung fährt jedoch einen gänzlich anderen Stil. Zuweilen wird mit Book of Dead direkt ein beliebter Slot beworben. Ein anderer Spot zielt auf einen marketingüblichen Slogan ab, der im Gedächtnis bleiben soll.
  • Unibet: Bei Unibet werden Sportwetten und Casinospiele unter einem Dach kombiniert. Der Casino-Bereich weist dabei einen ausgewogenen Mix aus Spielautomaten und Tischspielen auf. Beworben wird jedoch überwiegend das Sportwettenangebot. Das ist grundsätzlich nicht weiter verwunderlich, da der Konzern seit 1997 als Buchmacher aktiv ist.
  • Mr Green: Fast schon ikonisch bewirbt Mr Green sein digitales Casinoangebot. Der charmante Gentleman in grünem Anzug mit Melonenhut und Schirm verleiht dem bekannten Online-Casino einen unverwechselbaren Look.

Status quo für Glücksspielwerbung

Online-Casinos dürfen zwar durch den GlüStV ihr Glücksspielangebot im TV bewerben, absolute Narrenfreiheit gibt es allerdings nicht. Der neue Rechtsrahmen ist mit einigen Bestimmungen und Restriktionen gespickt, die Glücksspielwerbung verhältnismäßig und nicht übermäßig machen sollen. Zudem gilt für einige Werbeformen weiterhin ein dauerhaftes Verbot. Betroffen sind etwa Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele.

Nicht nur der GlüStV reguliert als einzige Kontrollinstanz das Werbeverhalten der Online-Glücksspielbranche. Die einzelnen Anbieter müssen sich auch den generellen Regularien der Behörden wie etwa dem Landesmedienzentrum BW beugen. Diese schreibt zum Beispiel vor, dass Werbung die Verbraucher nicht in die Irre führen oder ihnen schaden darf.

Restriktionen für Glücksspielwerbung

Wie eingangs erwähnt, sind im GlüStV einige Restriktionen für die Glücksspielwerbung implementiert. Während der Ausarbeitung der neuen Gesetzgebung haben sich die Ministerpräsidenten der Bundesländer auf einige Grundsätze geeinigt, die das Werbeverhalten und die Werbemittel der Glücksspielanbieter regulieren sollen.

Die folgenden Grundsätze für die Gestaltung von Werbung gelten unabhängig vom beworbenen Angebot und der Werbeform:

  • Die Werbung darf nicht den Kanalisierungsauftrag und der allgemeinen Zielsetzung des GlüStV zuwiderlaufen. Entsprechend ist jegliche Art der Werbung verboten, die übermäßige Spielimpulse hervorruft. Glücksspielwerbung soll nach Auffassung der Gesetzgebung viel mehr eine Lenkungsfunktion gewährleisten. Spielende sollen zu legalen und regulierten Glücksspielangeboten gelotst werden, nicht aber „Nicht-Spielende“ zur Teilnahme motivieren.
  • Der GlüStV hält nochmals ganz spezifisch die allgemeingültige Werberegel fest, dass jegliche Werbeform nicht irreführend sein darf.
  • Glücksspielwerbung, die sich an minderjährige Personen oder gefährdete Gruppen richtet, ist strengstens verboten. Damit verfolgt die Gesetzgebung ihre Intention, durch den GlüStV den Jugend- und Spielerschutz stärker in den Fokus zu rücken. In der praktischen Umsetzung hat dieser Grundsatz zur Folge, dass einige Distributionswege durch Online-Casinos nicht genutzt werden können. Zudem gibt es Einschränkungen in den Gestaltungsmöglichkeiten.
  • Online-Casinos sind dazu verpflichtet, Werbung und redaktionelle Inhalte deutlich voneinander zu trennen. Rezipienten müssen entsprechend eindeutig erkennen können, um was für eine Art Inhalt es sich handelt.

Spezifische Regulierungen für Glücksspielwerbung

Abseits der allgemeinen Grundsätze sind einige zusätzliche Restriktionen im GlüStV verankert worden. Diese zielen auf bestimmte Glücksspielangebote und Werbeformen ab:

  • Werbung für Telekommunikationsanlagen: Jegliche Glücksspielwerbung, die über Telefonanrufe, SMS oder andere Messenger-Dienste (z.B. WhatsApp) geschaltet wird, ist strengstens untersagt. Es gelten jedoch Ausnahmen. Wenn ein Telefonat durch einen Spielenden selbst initiiert wird oder der Anrufende der Werbung zustimmt, verliert das Verbot seine Rechtskräftigkeit.
  • Persönlich adressierte Werbung: Online-Casinos, die persönlich adressierte Werbung per Post oder E-Mail versenden möchten, brauchen eine entsprechende Einwilligung des Empfängers. Ansonsten ist diese Form der Werbung rechtswidrig. Zusätzlich dürfen Spielende, die in der Sperrdatei OASIS als auffällig markiert sind, nicht mit individuell gestalteter Glücksspielwerbung konfrontiert werden.
  • Vergütung bei Online-Werbung: Glücksspielanbietern ist es nicht gestattet, für Werbung im Internet eine umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige Vergütung zu vereinbaren. Ausgenommen von dieser spezifischen Regulierung sind Lotterien, die maximal zweimal in der Woche stattfinden.

Eine Restriktion, die sehr öffentlichkeitswirksam und entsprechend sehr wichtig ist, bezieht sich auf die Tageszeit. So ist Werbung zwischen 06:00 und 21:00 Uhr sowohl im Rundfunk als auch im Internet verboten, die virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele bewirbt. Der Gesetzgeber will damit gezielt Minderjährige schützen, da außerhalb dieser Uhrzeiten deutlich weniger minderjährige Personen das TV-Programm verfolgen.

Spezifische Beschränkungen gibt es auch für Online-Casinos, die Sportwetten in ihrem Angebot aufführen. Den jeweiligen Branchenvertretern ist es nicht gestattet, unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung eines Sportereignisses Werbung zu schalten. Das Werbeverbot gilt jedoch nur für den übertragenden Sender und für das entsprechende Sportereignis. Zusätzlich dürfen Live-Zwischenstände nicht mit Werbung für Sportwetten verbunden werden.

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